RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0199

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1 Z2;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Verständigung der Presse durch ein Behördenorgan gehört nicht zu jenen Befangenheitsgründen, die in § 7 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 5 AVG aufgezählt sind, kann aber auch nicht unter die allgemeine Bestimmung der Z 4 subsumiert werden, besteht doch das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (Hinweis B 25.9.1965, 827/65, VwSlg 6772 A/1965). In einer tatsächlich gegebenen Befangenheit ist nur dann ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen, wenn sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060199.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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