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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Verständigung der Presse durch ein Behördenorgan gehört nicht zu jenen Befangenheitsgründen, die in § 7 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 5 AVG aufgezählt sind, kann aber auch nicht unter die allgemeine Bestimmung der Z 4 subsumiert werden, besteht doch das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (Hinweis B 25.9.1965, 827/65, VwSlg 6772 A/1965). In einer tatsächlich gegebenen Befangenheit ist nur dann ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen, wenn sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060199.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013