RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Ein offenkundiger Schreibfehler hinsichtlich der Fehlbezeichnung eines Teilgrundstückes im Spruch eines Bescheides, der im Sinne des § 62 Abs 4 berichtigungsfähig ist, ist auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigen Sinn zu lesen, sofern eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Grundstück nicht besteht

(Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060191.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten