RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0140

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, durch regelmäßige Ausschöpfung des vollen Strafrahmens ohne entsprechende Bedachtnahme auf die in § 19 Abs 1 und 2 VStG bezeichneten Umstände sich jenes Instrumentarium auf dem Gebiet des Verwaltungsstrafrechtes zu verschaffen, welches ihr der Gesetzgeber (durch Unterlassung der Valorisierung eines seit 1975 geltenden Strafrahmens) aus welchen Gründen immer, verweigert. Auch die Berücksichtigung des mit der Verwaltungsübertretung erzielten "geschäftlichen Nutzens" des Unternehmens in der Strafbemessung beim verantwortlichen Geschäftsführer ist - mangels einer dies anordnenden gesetzlichen Vorschrift - nicht zulässig; (hier: Errichtung von Plakattafeln ohne behördliche Bewilligung).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060140.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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