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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Behörde, durch regelmäßige Ausschöpfung des vollen Strafrahmens ohne entsprechende Bedachtnahme auf die in § 19 Abs 1 und 2 VStG bezeichneten Umstände sich jenes Instrumentarium auf dem Gebiet des Verwaltungsstrafrechtes zu verschaffen, welches ihr der Gesetzgeber (durch Unterlassung der Valorisierung eines seit 1975 geltenden Strafrahmens) aus welchen Gründen immer, verweigert. Auch die Berücksichtigung des mit der Verwaltungsübertretung erzielten "geschäftlichen Nutzens" des Unternehmens in der Strafbemessung beim verantwortlichen Geschäftsführer ist - mangels einer dies anordnenden gesetzlichen Vorschrift - nicht zulässig; (hier: Errichtung von Plakattafeln ohne behördliche Bewilligung).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060140.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010