RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0140

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Im Sinne des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips liegt es an der zuständigen Behörde, jede einzelne Verwaltungsübertretung den Vorschriften entsprechend zu ahnden. Als erschwerend könnten allenfalls bei der Strafbemessung bereits erfolgte frühere (das heißt vor der Tat liegende) rechtskräftige gleichartige Bestrafungen zugrunde gelegt werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060140.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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