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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Im Sinne des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips liegt es an der zuständigen Behörde, jede einzelne Verwaltungsübertretung den Vorschriften entsprechend zu ahnden. Als erschwerend könnten allenfalls bei der Strafbemessung bereits erfolgte frühere (das heißt vor der Tat liegende) rechtskräftige gleichartige Bestrafungen zugrunde gelegt werden.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060140.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010