Index
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb;Rechtssatz
Wenn keine der Zahl der Geschäftsfälle - hier verfügt das Unternehmen über "tausende Werbetafeln" - adäquaten Vorkehrungen gegen die Versäumung der bei der Behörde erforderlichen Schritte getroffen wurden (im konkreten Fall:
Unterlassung der Einholung oder der rechtzeitigen Verlängerung von Bewilligungen nach dem Slbg OrtsbildschutzG), liegt ein Maß an Sorglosigkeit vor, welches zwar nicht als "an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit", wohl aber als (die nach dem Tatbild ausreichende Schuldform der leichten Fahrlässigkeit übersteigende) grobe Fahrlässigkeit (und damit als ein Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs 2 VStG) gewertet werden kann (Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060140.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010