RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0140

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn keine der Zahl der Geschäftsfälle - hier verfügt das Unternehmen über "tausende Werbetafeln" - adäquaten Vorkehrungen gegen die Versäumung der bei der Behörde erforderlichen Schritte getroffen wurden (im konkreten Fall:

Unterlassung der Einholung oder der rechtzeitigen Verlängerung von Bewilligungen nach dem Slbg OrtsbildschutzG), liegt ein Maß an Sorglosigkeit vor, welches zwar nicht als "an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit", wohl aber als (die nach dem Tatbild ausreichende Schuldform der leichten Fahrlässigkeit übersteigende) grobe Fahrlässigkeit (und damit als ein Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs 2 VStG) gewertet werden kann (Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060140.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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