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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
BauRallg;Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 83 Abs 2 Satz 2 GdG Vlbg ist nur dann entsprochen, wenn dem Vorstellungsschriftsatz zumindest entnommen werden kann, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Ob die im Vorstellungsschriftsatz angegeben Gründe auch stichhaltig sind, ist in formeller Hinsicht ohne Bedeutung (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0276, BauSlg Nr 981 und 86/06/0278).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060212.X02Im RIS seit
11.07.2001