RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1992
beobachten
merken

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs2;

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 83 Abs 2 Satz 2 GdG Vlbg ist nur dann entsprochen, wenn dem Vorstellungsschriftsatz zumindest entnommen werden kann, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Ob die im Vorstellungsschriftsatz angegeben Gründe auch stichhaltig sind, ist in formeller Hinsicht ohne Bedeutung (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0276, BauSlg Nr 981 und 86/06/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060212.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten