RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0126

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 1989 §31 Abs4 litd;

Rechtssatz

Das Gutachten wird vom Bf unter dem Gesichtspunkt bekämpft, daß zwei Gutachter nicht ein Gutachten abgeben könnten, da der Bf nicht wisse, welchem der Sachverständigen die Äußerungen zuzurechnen seien; so könne dazu nicht gesondert Stellung genommen werden. Dies ist insofern unverstänndlich, als das Gesetz ja nicht die Einholung zweier Sachverständigengutachten vorsieht, und selbst wenn die Vermutung des Bf richtig wäre, daß einer der Sachverständigen das Gutachten verfaßt und der andere nur mitunterschrieben habe, ändert dies am Vorliegen eines Sachverständigengutachtens nichts. Im Gegensatz zu den bewilligten vier Dachgauben rufen die fünf wesentlich vergrößerten den Eindruck hervor, daß nicht das Dach durch einzelne Dachkapfer durchbrochen werde, sondern diese Dachgauben zusammen mit den dazwischenliegenden Kaminen optisch nahezu eine Einheit bilden, die nur geringfügig durch die Dachfläche unterbrochen wird. Daß dies ortsbildnerisch eine mehr als bedenkliche Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060126.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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