RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 1989 §31 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/05/0191 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat zur Frage, ob eine Plakattafel das Ortsbild stört, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 11.6.1987, 84/06/0183).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060213.X01

Im RIS seit

13.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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