RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0212

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Wendung des ersten Satzes des § 83 Abs 1 GdG Vlbg wird keine zusätzliche Anforderung an den Inhalt der Vorstellung gestellt, sondern lediglich verdeutlicht, daß die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Partei durch den bekämpften Berufungsbescheid Grundvoraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Vorstellung ist. Rückschlüsse auf den Mindestinhalt der Vorstellungsschrift selbst lassen sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060212.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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