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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
BauRallg;Rechtssatz
Durch die Wendung des ersten Satzes des § 83 Abs 1 GdG Vlbg wird keine zusätzliche Anforderung an den Inhalt der Vorstellung gestellt, sondern lediglich verdeutlicht, daß die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Partei durch den bekämpften Berufungsbescheid Grundvoraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Vorstellung ist. Rückschlüsse auf den Mindestinhalt der Vorstellungsschrift selbst lassen sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060212.X01Im RIS seit
11.07.2001