RS Vwgh 1992/2/17 90/10/0169

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Den im § 45 Abs 3 AVG verankerten, verfahrensrechtlichen Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens, vor der Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu erhalten, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinne dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, daß ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252).

Schlagworte

AkteneinsichtParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100169.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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