Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Den im § 45 Abs 3 AVG verankerten, verfahrensrechtlichen Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens, vor der Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu erhalten, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinne dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, daß ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252).
Schlagworte
AkteneinsichtParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100169.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010