RS Vwgh 1992/2/17 91/10/0059

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist zu einer Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt (Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0081).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100059.X03

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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