RS Vwgh 1992/2/17 91/15/0087

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §886;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0088

Rechtssatz

Für die Frage des Vorliegens einer Urkunde iSd GebG ist lediglich erforderlich, daß ein handgeschriebener oder maschingeschriebener oder vorgedruckter Text unterfertigt wird (Hinweis Arnold, Rechtsgebühren2, Randziffer 14 zu § 15 GebG). Auch das bürgerliche Recht verlangt für schriftliche Rechtsgeschäfte die Beisetzung eines Datums für die Gültigkeit nicht (Hinweis Rummel in Rummel I2, Randziffer 1 und 2 zu § 886 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150087.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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