RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0150

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Wenn in der Beschwerde an den VfGH nur Gründe zum Nachweis der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden und dem Bf nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH von diesem ein Mängelbehebungsauftrag zum Nachtrag der Gründe erteilt wird, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit vor dem VwGH stützt, so werden Darlegungen im ergänzenden Schriftsatz, die Gründe, auf sich die Rechtswidrigkeit stütze, ergäben sich aus der an den VfGH gerichteten Beschwerde, dem Mängelbehebungsauftrag nicht gerecht (Hinweis E 10.12.1991, 91/14/0163).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150150.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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