RS Vwgh 1992/2/17 91/19/0335

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wird ein Jugendlicher in einem Gastgewerbebetrieb entgegen § 17 Abs 2 KJBG 1987 an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils bis 24 Uhr, sohin zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) beschäftigt, so kann wegen der Erheblichkeit der Überschreitung der erlaubten Beschäftigungszeit und der Aufeinanderfolge der Übertretungen keineswegs von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat gesprochen werden, sodaß die Beh mit der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschreitet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X06

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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