RS Vwgh 1992/2/17 91/15/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/15/0026 2

Stammrechtssatz

Der Gebührentatbestand nach § 33 TP 18 Abs 1 GebG ist verwirklicht, wenn alle für die Pfandrechtsbegründung durch Eintragung in das Grundbuch erforderlichen rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen, somit die schuldrechtliche und die - nach heute herrschender Auffassung (Hinweis Spielbüchler in Rummel, ABGB I/2, § 425 Randziffer 2 mwN) im allgemeinen schon im Grundgeschäft enthaltene - dingliche Einigung, vorliegen; die Gebührenpflicht setzt aber weder die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch (Hinweis Warnung - Dorazil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren 4, 438) noch die "Einverleibungsfähigkeit" der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde voraus (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz § 33 TP 18 B I 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150087.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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