Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0088Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/15/0026 2Stammrechtssatz
Der Gebührentatbestand nach § 33 TP 18 Abs 1 GebG ist verwirklicht, wenn alle für die Pfandrechtsbegründung durch Eintragung in das Grundbuch erforderlichen rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen, somit die schuldrechtliche und die - nach heute herrschender Auffassung (Hinweis Spielbüchler in Rummel, ABGB I/2, § 425 Randziffer 2 mwN) im allgemeinen schon im Grundgeschäft enthaltene - dingliche Einigung, vorliegen; die Gebührenpflicht setzt aber weder die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch (Hinweis Warnung - Dorazil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren 4, 438) noch die "Einverleibungsfähigkeit" der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde voraus (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz § 33 TP 18 B I 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150087.X07Im RIS seit
11.07.2001