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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Eine Person die in Österreich ein Großhandelsunternehmen führt, ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung daher nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs 1 VStG anzuwenden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100012.X03Im RIS seit
17.02.1992Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010