RS Vwgh 1992/2/17 91/10/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Eine Person die in Österreich ein Großhandelsunternehmen führt, ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung daher nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs 1 VStG anzuwenden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100012.X03

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten