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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Zulässige Vergleichspreise gemäß § 10 Abs 2 BewG liegen auch dann vor, wenn, obwohl eine Übereinstimmung zwischen dem zu bewertenden Grundstück und dem Vergleichsgrundstück nicht hinsichtlich aller wesentlichen preisbestimmenden Merkmale (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist (Hinweis E 7.10.1985, 84/15/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X07Im RIS seit
14.01.2002