RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1992
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §509;
BAO §24 Abs1 litd;

Rechtssatz

Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenußrecht, rechtfertigen nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, unter Berufung auf § 24 Abs 1 lit d BAO dem Berechtigten zuzurechnen (Hinweis E 24.11.1970, 640/69, VwSlg 4152 F/1970 und E 14.9.1972, 54/72, VwSlg 4426 F/1972; Stoll, BAO, Handbuch 65; Doralt-Ruppe, Steuerrecht II2 177; Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz § 2 Anm 30 mwN). Nur dann, wenn die dem Berechtigten eingeräumten Rechte derart über jene eines Fruchtnießers hinausgehen, daß die Stellung des Berechtigten eine eigentümerähnliche wird (Hinweis E 14.9.1972, 54/72, VwSlg 4426 F/1972), kommt eine Zurechnung an den Berechtigten in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150117.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten