RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0155

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die preisbildenden Faktoren (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) kann der gemeine Wert gegebenenfalls durch Vornahme von Abschlägen und Zuschlägen zu einem Vergleichspreis ermittelt werden (Hinweis E 21.10.1983, 82/17/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X08

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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