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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf die preisbildenden Faktoren (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) kann der gemeine Wert gegebenenfalls durch Vornahme von Abschlägen und Zuschlägen zu einem Vergleichspreis ermittelt werden (Hinweis E 21.10.1983, 82/17/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X08Im RIS seit
14.01.2002