RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0100

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1205;
ABGB §1215;
ABGB §825;
ABGB §841;
UStG 1972 §4 Abs7;

Rechtssatz

Die Auflösung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bedeutet nach der Rechtsprechung des VwGH

(Hinweis E 12.5.1966, 762/65, VwSlg 3457 F/1966 und E 23.4.1970, 1503/69) die Vollbeendigung des Gesellschaftverhältnisses, die "societas" erlischt; ein verbleibendes Vermögen betreffend wandelt sie sich selbsttätig in eine einfache "communio", eine Gemeinschaft nach dem 16ten Hauptstück des ABGB um, weil durch den Auflösungsakt zwar die Gesellschaft beendet wird, die Miteigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150100.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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