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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1205;Rechtssatz
Die Auflösung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bedeutet nach der Rechtsprechung des VwGH
(Hinweis E 12.5.1966, 762/65, VwSlg 3457 F/1966 und E 23.4.1970, 1503/69) die Vollbeendigung des Gesellschaftverhältnisses, die "societas" erlischt; ein verbleibendes Vermögen betreffend wandelt sie sich selbsttätig in eine einfache "communio", eine Gemeinschaft nach dem 16ten Hauptstück des ABGB um, weil durch den Auflösungsakt zwar die Gesellschaft beendet wird, die Miteigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150100.X03Im RIS seit
11.07.2001