RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1992
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;

Rechtssatz

Weicht der bei einer Veräußerung eines in den preisbestimmenden Merkmalen vergleichbaren Grundstückes erzielte Preis in besonders auffälliger Art und Weise (nach oben oder nach unten) von dem durch Heranziehung einer Mehrzahl von Vergleichspreisen ermittelten Preisgefüge ab, indiziert dies das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse; ein solcher Preis ist nur zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse auf Grund einer den Vergleichsfall betreffenden besonderen Prüfung ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X11

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten