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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0088Rechtssatz
Für die Frage der Gebührenpflicht nach dem dritten Abschnitt des GebG ist es unerheblich, ob der durch das Rechtsgeschäft angestrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt oder nicht, weil der Gesetzgeber des GebG an die Verwirklichung des zivilrechtlichen Tatbestandes "Rechtsgeschäft" anknüpft und nicht an dessen wirtschaftlichen Erfolg (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz B I 2d zu § 15 bis § 18 GebG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150087.X06Im RIS seit
11.07.2001