RS Vwgh 1992/2/17 91/19/0253

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Rechtssatz

Wiederholt der Bf nach einem Ablehnungsbeschluß des VfGH und antragsgemäßer Abtretung der Beschwerde an den VwGH in seiner Beschwerdeergänzung vor dem VwGH lediglich sein Vorbringen vor dem VfGH und versucht er, die Behauptung einer Rechtsverletzung neuerlich ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten zu begründen, ohne zusätzliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, so besteht für den VwGH keine Veranlassung, ein Normenprüfungsverfahren beim VfGH zu beantragen und ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190253.X01

Im RIS seit

17.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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