Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;Rechtssatz
Wiederholt der Bf nach einem Ablehnungsbeschluß des VfGH und antragsgemäßer Abtretung der Beschwerde an den VwGH in seiner Beschwerdeergänzung vor dem VwGH lediglich sein Vorbringen vor dem VfGH und versucht er, die Behauptung einer Rechtsverletzung neuerlich ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten zu begründen, ohne zusätzliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, so besteht für den VwGH keine Veranlassung, ein Normenprüfungsverfahren beim VfGH zu beantragen und ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190253.X01Im RIS seit
17.02.1992