RS Vwgh 1992/2/17 90/10/0169

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §8 litg;

Rechtssatz

Ein als "Gewürzsalz" einzustufendes Produkt ist durch die weitere Bezeichnung auf der Verpackung als "Gewürzmischung" und "Gewürzzubereitung" falsch bezeichnet iSd § 7 Abs 1 lit c iVm § 8 lit g LMG 1975, weil dadurch beim Verbraucher eine unrichtige Vorstellung über die Art des Produktes hervorgerufen werden kann. Nach dem "Handelsbrauch hinsichtlich der Begriffe und Sachbezeichnungen bei Gewürz, Gewürzmischungen, Gewürzzubereitungen, Gewürzextrakten, Würzmitteln usw" (vgl Barfuß-Pindur-Smolka, Österreichisches Lebensmittelrecht, Abschnitt IV B 3, Seite 27) sind "Gewürzsalze" Mischungen von überwiegend Kochsalz mit Gewürzen und/oder würzenden Vegetabilien, wie Zwiebel, Knoblauch, Lauch, Petersilie usw "Gewürzmischungen" sind hingegen Mischungen von Gewürzen ohne jeden anderen Zusatz. Sie werden als Gewürzmischungen bezeichnet, können aber auch bei Angabe des Verwendungszweckes in Wortkombination als -gewürz (zB Gulaschgewürz) bezeichnet werden. "Gewürzzubereitungen" bestehen aus Gewürzen oder Gewürzmischungen, denen andere Lebensmittel und/oder Zusatzstoffe beigemischt sind, um zusätzlich technologische und geschmackliche Wirkungen zu erzielen oder eine bessere Dosierung oder Anwendung zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100169.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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