Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §55 Abs1;Rechtssatz
Die brauchbarste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften sein, wobei die Kaufpreisentwicklung bei den Bewertungsstellen der Finanzämter beobachtet und in sogenannten Kaufpreissammlungen festgehalten wird (Hinweis E 15.12.1976, 2201/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X05Im RIS seit
14.01.2002