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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/15/0084 E 19. Jänner 1984 RS 1Stammrechtssatz
Einer Rechnung muß die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommen, es muß also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Ob eine bestimmte Urkunde diese Funktion erfüllt, kann nur nach der Lage des Einzelfalles beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150144.X04Im RIS seit
17.02.1992Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015