RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0084 E 19. Jänner 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Einer Rechnung muß die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommen, es muß also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Ob eine bestimmte Urkunde diese Funktion erfüllt, kann nur nach der Lage des Einzelfalles beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150144.X04

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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