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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Erfolgt kraft gesellschaftsvertraglicher Regelung bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Übernahme des Betriebsvermögens durch den Verbleibenden ohne besonderen Übertragungsakt, so findet zwischen der Gesellschaft (nach bürgerlichem Recht) und dem "zurückbleibenden Gesellschafter" kein steuerbarer Umsatz statt. Eine solche Regelung kann auch für den Fall des Ausscheidens mehrerer Gesellschafter bis auf einen aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft getroffen werden (Hinweis Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz § 1, Randziffer 168 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150100.X05Im RIS seit
11.07.2001