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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in § 27 Abs 1 lit g WRG angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit g WRG beigemessen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070005.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013