RS Vwgh 1992/2/18 91/07/0005

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;

Rechtssatz

Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in § 27 Abs 1 lit g WRG angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit g WRG beigemessen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070005.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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