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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
QualitätsklassenG §26 Abs1 lita;Rechtssatz
Die vom VStG geforderte konkrete Umschreibung einer dem Besch vorgeworfenen Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da der in den die Tatbeschreibung enthaltenden Kausalsatz verschachtelte Satzteil "wie bei den anläßlich ... festgestellt wurde", seinem semantischen Gehalt nach nichts anderes ist als der Bericht über ein Erhebungsergebnis, keine Beschreibung irgend eines Verhaltens des Besch enthält und mit seinem Inhalt als aussagetaugliches Element der Tatbeschreibung daher auszuscheiden ist. Dem verbleibenden Text fehlen in der Beschreibung der vorgeworfenen Tat nicht nur Tatzeit und Tatort, sondern auch die Beschreibung jenes Verhaltens des Besch, durch welches er die vom gerügten Mangel betroffene Ware (hier: zum Verkauf bestimmter Eier, deren Verpackungstag vordatiert wurde) in Verkehr gebracht haben soll. Die im Spruch des Bescheides enthaltene Einladung, die in der Tatvorwurfsbeschreibung fehlenden Elemente aus dem zur Tatbeschreibung nicht gehörenden Nebensatz über die Erhebungsergebnisse zu erschließen, erfüllt nicht die Bedingungen, denen ein dem Gesetz in der Bestimmung des § 44a lita VStG genügender Spruch eines Straferkenntnisses gerecht zu werden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070016.X01Im RIS seit
18.02.1992