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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Rechtssatz
Dass ein gewerbebehördliches Verfahren nicht die Erteilung gewerbepolizeilicher Aufträge zur Folge hatte, steht der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht entgegen. Es ist unabhängig von der Anhängigkeit sonstiger Verwaltungsverfahren bzw. deren Ausgang Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, im Fall der festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung die zur Vermeidung des Eintritts einer solchen erforderlichen wasserpolizeilichen Aufträge zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070168.X03Im RIS seit
14.11.2001