RS Vwgh 1992/2/18 92/07/0016

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
VStG §24;
VStG §40 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 40 Abs 2 VStG ist kein Recht der Partei abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Bestimmung des § 17 Abs 1 AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, an Ort und Stelle, somit im Amtsgebäude der Behörde, Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Der vom Besch reklamierte Anspruch auf Übersendung einer Ablichtung der Anzeige samt ihrer Beilagen besteht nicht (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070016.X04

Im RIS seit

18.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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