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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs1;Rechtssatz
Während § 99 Abs 1 lit c WRG (alter Fassung) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in Angelegenheiten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung - also in bezug auf konkrete Vorhaben - regelt, betrifft der hier angewendete § 31 Abs 3 WRG Abwehrmaßnahmen bzw wasserpolizeiliche Aufträge zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung, für die gemäß der allgemeinen Kompetenzvorschrift des § 98 Abs 1 WRG die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz gegeben ist
(Hinweis E 21.6.1983, 83/07/0167, 0168; E 19.6.1984, 84/07/0114. Der Bürgermeister einer Stadt mit eigenem Statut ist daher im Beschwerdefall zu Recht als Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingeschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070168.X02Im RIS seit
14.11.2001