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L61201 Feldschutz Landeskulturwachen BurgenlandNorm
ABGB §5;Rechtssatz
Das Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG wirkt mangels "besonderer (ausdrücklicher oder einschlußweiser) Anordnung" nicht zurück. Die bel Beh hatte nur das Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG (in Kraft getreten am 9. März 1989), mithin nicht auch das zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getretene Bgld FeldschutzG 1933 anzuwenden. Selbst aus § 5 Abs 1 Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG kann eine Rückwirkung nicht abgeleitet werden, da diese Norm ausdrücklich von der Bewilligungspflicht einer Kulturumwandlung ausgeht, eine derartige Bewilligungspflicht aber im Feldschutzgesetz 1933 nicht vorgesehen war und die Bewilligungspflicht gem § 1 Abs 1 nur Grundstücke betrifft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht schon aufgeforstet waren. Die bel Beh hat daher die Rechtslage insoweit verkannt, als sie ohne entsprechende gesetzliche Deckung auf einen vor Inkrafttreten des Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG 1989 verwirklichten Sachverhalt die neue Rechtslage angewendet hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070007.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009