RS Vwgh 1992/2/18 92/07/0007

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Index

L61201 Feldschutz Landeskulturwachen Burgenland
L68501 Forst Wald Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §5;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FeldschutzG Bgld 1933;
NichtwaldflächenaufforstungsG Bgld 1988 §1 Abs1;
NichtwaldflächenaufforstungsG Bgld 1988 §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG wirkt mangels "besonderer (ausdrücklicher oder einschlußweiser) Anordnung" nicht zurück. Die bel Beh hatte nur das Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG (in Kraft getreten am 9. März 1989), mithin nicht auch das zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getretene Bgld FeldschutzG 1933 anzuwenden. Selbst aus § 5 Abs 1 Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG kann eine Rückwirkung nicht abgeleitet werden, da diese Norm ausdrücklich von der Bewilligungspflicht einer Kulturumwandlung ausgeht, eine derartige Bewilligungspflicht aber im Feldschutzgesetz 1933 nicht vorgesehen war und die Bewilligungspflicht gem § 1 Abs 1 nur Grundstücke betrifft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht schon aufgeforstet waren. Die bel Beh hat daher die Rechtslage insoweit verkannt, als sie ohne entsprechende gesetzliche Deckung auf einen vor Inkrafttreten des Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG 1989 verwirklichten Sachverhalt die neue Rechtslage angewendet hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070007.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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