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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Anführung der bezogenen Norm der QualitätsklassenV BGBl 1968/136 als der tatbildwirksamen mitverletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides kann den Anforderungen des § 44a lit b VStG dann nicht genügen, wenn sich die Behörde nur formelhaft auf die geltende Fassung bezieht. Dem Besch ist nämlich ein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, daß der Spruch des Straferkenntnisses die seine Strafbarkeit bewirkenden verletzten Verwaltungsvorschriften in einer Weise benennt, die ihn jeder Ungewißheit enthebt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070016.X02Im RIS seit
18.02.1992