RS Vwgh 1992/2/18 92/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
QualitätsklassenV;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Die Anführung der bezogenen Norm der QualitätsklassenV BGBl 1968/136 als der tatbildwirksamen mitverletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides kann den Anforderungen des § 44a lit b VStG dann nicht genügen, wenn sich die Behörde nur formelhaft auf die geltende Fassung bezieht. Dem Besch ist nämlich ein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, daß der Spruch des Straferkenntnisses die seine Strafbarkeit bewirkenden verletzten Verwaltungsvorschriften in einer Weise benennt, die ihn jeder Ungewißheit enthebt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070016.X02

Im RIS seit

18.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten