RS Vwgh 1992/2/18 90/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §33;

Rechtssatz

Dem mit wasserrechtlicher Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage den Hauseigentümern eingeräumten Recht, die in den Wohnhäusern anfallenden Abwässer in einen bestimmten Bach abzuleiten, entspricht keine Pflicht gegenüber den Betreibern eines Fischteiches, auf Konsensdauer sämtliche Abwässer einzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070139.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten