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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 lite;Rechtssatz
Dem mit wasserrechtlicher Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage den Hauseigentümern eingeräumten Recht, die in den Wohnhäusern anfallenden Abwässer in einen bestimmten Bach abzuleiten, entspricht keine Pflicht gegenüber den Betreibern eines Fischteiches, auf Konsensdauer sämtliche Abwässer einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070139.X01Im RIS seit
12.11.2001