RS Vwgh 1992/2/18 92/07/0016

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §40;
VStG §43 Abs2;

Rechtssatz

Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz muß vom Besch zum Anlaß genommen werden, in der Berufung eine eigene Darstellung des der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltes vorzubringen und allenfalls Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptungen anzubieten (Hinweis E 13.12.1979, 3175/79; E 31.1.1986, 85/18/0394; E 22.2.1989, 88/02/0204).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070016.X03

Im RIS seit

18.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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