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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Soweit der Bf die Auffassung vertritt, der erstinstanzliche Vollstreckungsbescheid sei infolge der Anführung lediglich der ebenfalls von der Vollstreckung (hier Ersatzvornahme) betroffenen GmbH in seinem Betreff nicht an ihn gerichtet gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, daß aus dem Unterbleiben eines Hinweises auf den Bf im Betreff des Bescheides noch nicht der Schluß gezogen werden kann, er sei nicht Bescheidadressat. Vielmehr ist aus der unbestrittenen Nennung des Bf in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheids im Zusammenhang mit der in der Begründung enthaltenen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen den Bf betreffenden Titelbescheid unzweifelhaft ersichtlich, daß der erstinstanzliche Vollstreckungsbescheid (auch) an den Bf gerichtet war. Damit geht aber auch das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, die belBeh habe mangels einer Rechtsgrundlage den angefochtenen, den erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheid bestätigenden Bescheid unzuständigerweise erlassen, ins Leere.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070028.X02Im RIS seit
12.11.2001