RS Vwgh 1992/2/18 91/07/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/17 89/07/0199 2

Stammrechtssatz

§ 76 AVG darf von der Beh nur insoweit als Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenersatzes herangezogen werden, als ihr tatsächlich Barauslagen bereits erwachsen sind, sie also bereits Aufwendungen gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070136.X01

Im RIS seit

18.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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