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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Bei der in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgenden Vollziehung des WRG handelt es sich um eine in den übertragenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz als Stadt mit eigenem Statut fallende Verwaltungsangelegenheit. Diese Aufgaben sind gem Art 119 Abs 2 B-VG und § 47 Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Linz, 1980/10, vom Bürgermeister zu besorgen, der dabei funktionell als Bundesorgan tätig wird. Bei der Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Bürgermeister des gemäß § 33 dieses Statutes eingerichteten Magistrats bedienen. So gesehen kann aber weder ein Widerspruch zwischen dem "Magistrat Linz" lautenden Kopf und der "für den Bürgermeister" lautenden Fertigung des erstinstanzlichen Bescheides noch ein Zweifel daran bestehen, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070168.X01Im RIS seit
14.11.2001