RS Vwgh 1992/2/18 91/07/0005

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;

Rechtssatz

Weder aus § 27 noch aus § 29 WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070005.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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