Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27;Rechtssatz
Weder aus § 27 noch aus § 29 WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070005.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013