RS Vwgh 1992/2/19 88/14/0236

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

EnFG 1979 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/14/0234 88/14/0235 88/14/0237

Rechtssatz

Ansatzpunkt bei der Berechnung der Einkommensteuer für die begünstigten Einkünfte hat zu sein, welche Einkommensteuer auf den Gewinn aus den begünstigten Anlagen entfällt. Die Methode führt dann zu einem sinnvollen Ergebnis, wenn sie auf der Überlegung beruht, daß die Festsetzung einer Einkommensteuer letztlich in den positiven Einkommenskomponenten ihre Ursache hat. Mit dem Anteil, mit dem die begünstigten Einkünfte zur gesamten Einkommensteuer beitragen, entfällt auch die Einkommensteuer auf die begünstigten Einkünfte (Hinweis E 3.5.1983, 82/14/0174, 0180, 0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140236.X02

Im RIS seit

19.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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