RS Vwgh 1992/2/19 91/14/0216

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131;
BAO §163;
BAO §184;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;

Rechtssatz

Für die Schätzungsbefugnis der Behörde sind die Gründe für das Fehlen der für die Grundlagen der Abgabenerhebung nötigen Daten unmaßgeblich. § 131 BAO ist das Gebot entnehmbar, die Aufzeichnungen so zu führen, daß ein nachträglicher Austausch oder eine sonstige Veränderung erkennbar ist. Aufzeichnung einer Tagesbareinnahmensumme eines Arztes auf einem jeweils losen Zettel mit Datum und monatliche Addition der Beträge sowie fortlaufende Aufzeichnung dieser Monatsbeträge genügt diesen Anforderungen nicht (daher: Schätzungsbefugnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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