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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;Rechtssatz
Für die Schätzungsbefugnis der Behörde sind die Gründe für das Fehlen der für die Grundlagen der Abgabenerhebung nötigen Daten unmaßgeblich. § 131 BAO ist das Gebot entnehmbar, die Aufzeichnungen so zu führen, daß ein nachträglicher Austausch oder eine sonstige Veränderung erkennbar ist. Aufzeichnung einer Tagesbareinnahmensumme eines Arztes auf einem jeweils losen Zettel mit Datum und monatliche Addition der Beträge sowie fortlaufende Aufzeichnung dieser Monatsbeträge genügt diesen Anforderungen nicht (daher: Schätzungsbefugnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X04Im RIS seit
11.07.2001