RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0159 E 29. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen. Hiebei hat der Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (Hinweis E 10.12.1952, 2740/51, VwSlg 2778 A/1952).

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120140.X04

Im RIS seit

03.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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