RS Vwgh 1992/2/19 91/03/0305

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13a;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Weder dem § 103 Abs 2 KFG noch anderen gesetzlichen Bestimmungen ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß jene Person, an die sich ein Auskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG richtet, ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers befragt und daß ihr eine Rechtsbelehrung darüber erteilt werden müsse, welche Folgen die Nichterteilung der begehrten Auskunft habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030305.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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