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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Weder dem § 103 Abs 2 KFG noch anderen gesetzlichen Bestimmungen ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß jene Person, an die sich ein Auskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG richtet, ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers befragt und daß ihr eine Rechtsbelehrung darüber erteilt werden müsse, welche Folgen die Nichterteilung der begehrten Auskunft habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030305.X01Im RIS seit
19.03.2001