RS Vwgh 1992/2/19 90/12/0247

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §3;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Bf begehrt bescheidmäßige Feststellungen über seinen dienstlichen Wirkungsbereich als Leiter einer Präsidialsektion. Er wurde mit Ablauf des 31.10.1991 auf sein Ersuchen in den Ruhestand versetzt. Der VwGH geht daher davon aus, daß im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung an den im Hinblick auf das aktive Dienstverhältnis begehrten Feststellungen jedenfalls kein rechtliches Interesse mehr besteht; den begehrten Feststellungsbescheiden könnte bezogen auf den konkreten Fall keinesfalls mehr die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Bereits auf Grund dieser Überlegung war der Antrag des Bf vom VwGH, auf den diesbezüglich gem § 27 VwGG die Pflicht zur Sachentscheidung übergegangen war, zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120247.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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