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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs4;Rechtssatz
Erfolgt eine strafgerichtliche Verurteilung des Beamten, im Disziplinarverfahren aber keine Verhängung einer Geldstrafe oder die Entlassung (hier: Absehen von einer Disziplinarstrafe), wird die Kürzung des Monatsbezuges ebenfalls endgültig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986120187.X06Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016