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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DSG 1978 §17;Rechtssatz
Der Begriff "Datenverarbeitung" umfaßt zwar nach der Legaldefinition in § 3 Z 5 DSG nicht die Ermittlung; das ändert aber nichts daran, daß bei Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung nach § 34 Abs 2 Z 1 DSG die Genehmigung von Dienstleistungen im Ausland zu untersagen ist. Eine solche Rechtswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn die vorgelagerten Handlungen nicht rechtmäßig sind. Nach § 17 DSG muß sowohl die Ermittlung als auch die Verarbeitung von Daten im "berechtigten" Zweck des Privatrechtsträgers gedeckt sein. Bezogen auf die beantragte Genehmigung der Datenüberlassung aus dem Bereich "Listbroking" ergibt sich, daß die Übermittlung der Daten vom Eigentümer iSd § 18 DSG rechtens erfolgt sein muß, was ua nur dann gegeben wäre, wenn die Übermittlung dieser Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört oder der Betroffene zugestimmt hätte. Diese Rechtmäßigkeit ist wieder Voraussetzung für die Genehmigung von Dienstleistungen nach § 34 Abs 2 Z 1 DSG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120267.X02Im RIS seit
11.07.2001