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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §7 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/5, 405;Rechtssatz
Der Einnahmen-Ausgabenrechner muß das Anlagenverzeichnis gleich mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes anlegen.
Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen AfA und noch absetzbarer Betrag sind im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung im Anlagenverzeichnis einzutragen. Das Fehlen des dem Gesetz entsprechenden Anlagenverzeichnisses führt zum Verlust der AfA.
§ 8 Abs 5 EStG 1972 sieht für die vorzeitige Abschreibung, die nur neben der AfA zusteht, kein Verzeichnis mit anderem Inhalt vor. Die Aufforderung unter Fristsetzung dient nur der Vorlage des Verzeichnisses, nicht aber seiner Anfertigung oder Berichtigung. Wurde ein Verzeichnis gar nicht (mit dem gesetzlichen Inhalt) geführt, kommt eine Fristsetzung zur Vorlage nicht in Frage. Teppich und Bilder gehören nicht zur Gesamtsache Büroeinrichtung, ein gesonderter Ausweis im Anlagenverzeichnis ist daher notwendig, widrigenfalls das Verzeichnis nicht dem Gesetz entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140216.X05Im RIS seit
11.07.2001