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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs1;Rechtssatz
Der Gewährung eines Karenzurlaubes (hier für die Dauer eines Jahres) stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (Hinweis E 13.10.1986, 86/12/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120156.X02Im RIS seit
19.02.1992Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010