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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Der Unterrichtsgegenstand Fremdenverkehrslehre an der Fremdenverkehrsschule der Wiener Handelskammer ist kein im wesentlichen juridischer Gegenstand, weil durch die Darstellung von rechtlichen Grundlagen eines Faches dieses nicht als juridisches anzusehen ist. Wenn auch dem Beamten in diesem eingegrenzten Umfang seine juristischen Kenntnisse bei der Vermittlung des Lehrinhaltes zugute kommen mögen, so ist diese eingeschränkte Bedeutung nicht als "besondere Bedeutung" iSd § 12 Abs 3 GehG anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120024.X02Im RIS seit
16.11.2000